ErwGr. 70

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Behörden der Mitgliedstaaten es über das in jenem Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Produkte ergreifen, die unter die vorgenannte Verordnung fallen und die ein nicht ernstes Risiko darstellen; Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und ein nicht ernstes Risiko darstellen, könnten hingegen auch über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten der Öffentlichkeit Informationen zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die für Verbraucher aufgrund von Produkten bestehen, zur Verfügung stellen. Für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt es sich, dass alle Informationen zu Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf Produkte mit einem ernsten Risiko ergriffen wurden, im Schnellwarnsystem Safety Gate enthalten sind, sodass der Öffentlichkeit relevante Informationen zu gefährlichen Produkten über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden können. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass all diese Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verfügbar sind und dass sie klar und verständlich formuliert werden. Die Mitgliedstaaten werden daher angehalten, alle Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, über das Schnellwarnsystem Safety Gate zu melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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