ErwGr. 97

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Anbieter eines Online-Marktplatzes sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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