ErwGr. 94

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Die Verbraucher sollten berechtigt sein, ihre Rechte in Bezug auf die Pflichten, die Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen gemäß dieser Verordnung auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung findet, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können. Folglich sollte Anhang I jener Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß jener Richtlinie erlassen, niederschlägt, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die genannte Richtlinie sollte ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Wirtschaftsakteure oder Anbieter von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, sofern die Verstöße den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten sich die Verbraucher auf die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2020/1828 gemäß Anhang I Nummer 8 jener Richtlinie berufen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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