ErwGr. 91

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Wirtschaftsakteure, die einen Produktrückruf veranlassen, sollten den Verbrauchern von den Möglichkeiten Reparatur, Ersatz oder angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts mindestens zwei Möglichkeiten anbieten, es sei denn, dies ist nicht möglich oder unverhältnismäßig. Wenn Verbrauchern mehrere Abhilfemaßnahmen zur Auswahl angeboten werden, kann dies die Wirksamkeit eines Rückrufs verbessern. Darüber hinaus sollten Anreize wie Rabatte oder Gutscheine gefördert werden, um die Verbraucher zu motivieren, sich an einem Rückruf zu beteiligen, damit die Wirksamkeit von Rückrufen verbessert wird. Die Reparatur des Produkts sollte nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn die Sicherheit des reparierten Produkts sichergestellt werden kann. Der Erstattungsbetrag sollte unbeschadet einer weiteren Entschädigung gemäß nationalem Recht mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entsprechen. Ist kein Nachweis für den gezahlten Preis verfügbar, so sollte dennoch eine angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts gewährt werden. Im Falle des Rückrufs des körperlichen Datenträgers für digitale Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 sollte die Erstattung, wie in Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie vorgesehen, sämtliche vom Verbraucher im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge umfassen. Jegliche Abhilfe sollte das Recht des Verbrauchers auf Schadenersatz nach nationalem Recht unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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