ErwGr. 89

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Da mit den Abhilfemaßnahmen im Falle des Rückrufs eines gefährlichen Produkts und den Abhilfen bei Vertragswidrigkeit von Waren unterschiedliche Ziele verfolgt werden, sollten die Verbraucher das System in Anspruch nehmen, das der jeweiligen Situation entspricht. Erhalten Verbraucher beispielsweise eine Rückrufanzeige mit einer Beschreibung der ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen, so sollten sie entsprechend den Anweisungen in der Rückrufanzeige handeln. Ihnen sollte jedoch nicht die Möglichkeit genommen werden, vom Verkäufer aufgrund der Vertragswidrigkeit der gefährlichen Waren Abhilfe zu verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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