ErwGr. 87

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Ein Drittel der Verbraucher verwendet gefährliche Produkte weiter, nachdem sie eine Rückrufanzeige gesehen haben, insbesondere aus dem Grund, dass Rückrufanzeigen kompliziert verfasst sind oder in ihnen das bestehende Risiko als gering dargestellt wird. Rückrufanzeigen sollten daher klar und transparent sein und das bestehende Risiko eindeutig beschreiben, wobei Begriffe, Ausdrücke und andere Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen könnten. Die Verbraucher sollten außerdem die Möglichkeit haben, bei Bedarf weitere Informationen über eine gebührenfreie Telefonnummer oder ein anderes interaktives Instrument zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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