ErwGr. 85

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Verbraucher sind sich möglicherweise nicht dessen bewusst, dass sie Eigentümer eines zurückgerufenen Produkts sind. Um die Wirksamkeit von Rückrufen zu verbessern, ist es daher wichtig, die betreffenden Verbraucher besser zu erreichen. Der direkte Kontakt ist die wirksamste Methode, um das Bewusstsein der Verbraucher für Rückrufe zu erhöhen und sie zum Handeln zu ermutigen. Ferner ist er bei allen Verbrauchergruppen der bevorzugte Kommunikationsweg. Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie schnell und verlässlich unterrichtet werden. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen sollten daher etwaige ihnen zur Verfügung stehende Kundendaten nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen im Zusammenhang mit den von ihnen erworbenen Produkten zu unterrichten. Es ist daher erforderlich, Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen rechtlich dazu zu verpflichten, jegliche Kundendaten, über die sie bereits verfügen, zu nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu unterrichten. In dieser Hinsicht sollten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen sicherstellen, dass die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit Kunden im Falle von sie betreffenden Rückrufen oder Sicherheitswarnungen in bestehende Kundentreueprogramme und Produktregistrierungssysteme aufgenommen wird, bei denen Kunden nach dem Kauf eines Produkts gebeten werden, dem Hersteller auf freiwilliger Basis einige Informationen wie ihren Namen, ihre Kontaktinformationen, das Produktmodell oder die Seriennummer mitzuteilen. Die bloße Tatsache, dass Rückrufe an Verbraucher gerichtet sind, sollte Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen weder davon abhalten, alle Kunden auf eine Produktrückrufanzeige aufmerksam zu machen, noch davon, weiteren Endnutzern Abhilfemaßnahmen anzubieten. Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen sollten angehalten werden, derartige Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere im Falle von Kleinst- und kleinen Unternehmen, die wie Verbraucher auftreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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