(1)Sind zwei oder mehr Parteien Wettbewerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 15, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann für die Dauer der Forschung und Entwicklung, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung a) bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c der gemeinsame Marktanteil der Parteien der Vereinbarung auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt, b) bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in Bezug auf dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt.
(2)Sind die Parteien keine Wettbewerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 15, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 für die Dauer der Forschung und Entwicklung.
(3)Werden die Ergebnisse einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gemeinsam verwertet, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 weiter für 7 Jahre ab dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte oder der Vertragstechnologien im Binnenmarkt, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind. Damit eine Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d auf diese Weise weiter freigestellt werden kann, müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels zum Abschlusszeitpunkt der zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllt sein.
(4)Nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraums von 7 Jahren gilt die Freistellung nach Artikel 2 so lange weiter, wie a) bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c der gemeinsame Marktanteil der Parteien der Vereinbarung auf den relevanten Märkten, zu denen die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien gehören, höchstens 25 % beträgt, b) bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in Bezug auf dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, auf den relevanten Märkten, zu denen die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien gehören, höchstens 25 % beträgt.
(5)Wenn der gemeinsame Marktanteil der relevanten Parteien den relevanten Schwellenwert nach Absatz 4 nicht bei Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 7 Jahren, sondern erst später überschreitet, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 weiter für 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre im Anschluss an das Jahr, in dem der relevante Marktanteilsschwellenwert erstmals überschritten wurde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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