Art. 2 – Begriffsbestimmungen

MARKEN_RL · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)„Markenamt“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder das Benelux-Amt für geistiges Eigentum, die bzw. das mit der Eintragung von Marken betraut ist;
b)„Register“ das von einem Markenamt geführte Markenregister.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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