Art. 51 – Zusammenarbeit bei der Eintragung und Verwaltung von Marken

MARKEN_RL · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Den Markenämtern steht es frei, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenzuarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung und Eintragung von Marken zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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