Anhang II – NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE

MASCHINEN_VO · über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates

1.Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.
2.Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.
3.Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang I Teil B Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.
4.Logikeinheiten zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen.
5.Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen.
6.Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen.
7.Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess der Maschine beteiligt sind.
8.Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen.
9.Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze.
10.NOT-HALT-Befehlsgeräte.
11.Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung verhindern.
12.Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang III Abschnitte 1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6.
13.Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen.
14.Überrollschutzaufbau (ROPS).
15.Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).
16.Zweihandschaltungen.
17.Die folgenden Bauteile von Maschinen für die Auf- und/oder Abwärtsbeförderung von Personen zwischen unterschiedlichen Ebenen: a) Verriegelungseinrichtung mit Zuhaltung für Fahrschachttüren; b) Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern; c) Geschwindigkeitsbegrenzer; d) energiespeichernde Puffer mit nicht linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung; e) energieverzehrende Puffer; f) Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden; g) Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen.
a)Verriegelungseinrichtung mit Zuhaltung für Fahrschachttüren;
b)Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern;
c)Geschwindigkeitsbegrenzer;
d)energiespeichernde Puffer mit nicht linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung;
e)energieverzehrende Puffer;
f)Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden;
g)Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen.
18.Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt.
19.Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
20.Filterungssysteme, die dazu bestimmt sind, zum Schutz der Bediener oder anderer Personen vor gefährlichen Stoffen und Substanzen einschließlich Pflanzenschutzmitteln in Maschinenkabinen eingebaut zu werden, und Filter für solche Filterungssysteme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang II MASCHINEN_VO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang II MASCHINEN_VO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.