ErwGr. 103

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Die Emittenten von E-Geld-Token sollten von den nach der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Angesichts der potenziell weitverbreiteten Nutzung signifikanter E-Geld-Token als Zahlungsmittel und der damit möglicherweise verbundenen Risiken für die Finanzstabilität ist jedoch eine doppelte Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter E-Geld-Token sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die EBA erforderlich. Die EBA sollte beaufsichtigen, ob die Emittenten signifikanter E-Geld-Token die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zusatzanforderungen für solche-Token erfüllen. Da die spezifischen Zusatzanforderungen nur für E-Geld-Institute gelten sollten, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, sollten Kreditinstitute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben und für die diese Anforderungen nicht gelten, nach wie vor von den jeweils für sie zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Bei der doppelten Beaufsichtigung sollte der sehr speziellen Art der Risiken, die mit E-Geld-Token verbunden sind, Rechnung getragen werden, und es sollte kein Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen geschaffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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