ErwGr. 105

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Die EBA sollte ein Aufsichtskollegium für jeden Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token einrichten. Da die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Rechtsträgern stehen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb sicherstellen, sollten dem Aufsichtskollegium für jeden Emittenten unter anderem die für die wichtigsten Handelsplattformen für Kryptowerte zuständigen Behörden, sofern die signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen sind, und die Behörden angehören, die für die wichtigsten Rechtsträger und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständig sind, die die Verwahrung und Verwaltung der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und der signifikanten E-Geld-Token für die Inhaber sicherstellen. Das Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und unverbindliche Stellungnahmen zu unter anderem Änderungen bei der Zulassung dieser Emittenten oder zu diese betreffenden Aufsichtsmaßnahmen abgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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