Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, um Folgendes zu regeln: den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in einem Kryptowerte-Whitepaper zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des Kryptowerts verwendeten Konsensmechanismus, das Verfahren für die Genehmigung der von Kreditinstituten bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token vorgelegten Kryptowerte-Whitepaper, die Informationen, die in einem Antrag auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token enthalten sein sollten, die Methodik für die Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, pro Tag für ein Quartal im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel in den einzelnen einheitlichen Währungsräumen, die Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und von Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Anforderungen für die Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token an höhere Eigenmittelanforderungen, die Kriterien für die Forderung höherer Eigenmittel, die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Stresstestprogrammen, die Liquiditätsanforderungen an die Vermögenswertreserve, die Finanzinstrumente, in die die Vermögenswertreserve investiert werden kann, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token erforderlich sind, die Anforderungen mit Blick auf zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, die Informationen, die Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmer, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, den zuständigen Behörden übermitteln müssen, die Angaben, die in einem Antrag auf die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enthalten sein müssen, den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen veröffentlicht und die sich auf schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des für die Ausgabe jedes Kryptowerts, für den er Dienstleistungen erbringt, verwendeten Konsensmechanismus beziehen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität und der Regelmäßigkeit bei der Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen und bei den Aufzeichnungen über alle von ihnen erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen, Aufträge und Transaktionen, die Anforderungen an die Strategien zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, die Art und Weise, in der Transparenzdaten des Betreibers einer Handelsplattform dargelegt werden, und Inhalt und Format der Einträge in dem Auftragsbuch der Handelsplattform, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind, die geeigneten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch; das Muster für die Meldung des Verdachts auf Marktmissbrauch und die Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch, die zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen, ein Muster für Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden von Drittländern, die für die Einstufung der Kryptowerte-Whitepaper im Register der ESMA erforderlichen Daten und die praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind, die Bedingungen, unter denen bestimmte Mitglieder des Aufsichtskollegiums für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und für Emittenten signifikanter E-Geld-Token als in ihrer Kategorie maßgeblich eingestuft werden; und die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token großvolumig für die Einstufung bestimmter Mitglieder des Kollegiums genutzt werden, und die Details der praktischen Vorkehrungen für die Arbeit des Kollegiums.
Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 bzw.
(EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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