ErwGr. 111

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper festzulegen; um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der in einem Antrag auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token enthaltenen Informationen festzulegen; um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Meldung von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, mit einem Ausgabepreis von mehr als 100 000 000 EUR festzulegen; um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen von Kreditinstituten, Zentralverwahrern, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmern, E-Geld-Instituten, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwaltern alternativer Investmentfonds, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, an die zuständigen Behörden festzulegen, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festzulegen, um die technischen Mittel für die Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen festzulegen und um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA festzulegen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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