ErwGr. 26

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Im Interesse einer verhältnismäßigen Herangehensweise sollten keine Anforderungen dieser Verordnung auf öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token Anwendung finden, die kostenlos angeboten werden oder die als Gegenleistung für die Wartung eines Distributed Ledger oder die Validierung von Transaktionen im Rahmen eines Konsensmechanismus automatisch geschaffen werden. Außerdem sollten keine Anforderungen auf Angebote über Utility-Token Anwendung finden, die den Zugang zu einer bestehenden Ware oder Dienstleistung bereitstellen, es dem Inhaber ermöglichen, die Ware abzuholen oder die Dienstleistung zu nutzen, oder wenn der Inhaber der Kryptowerte das Recht hat, sie lediglich im Tausch für Waren und Dienstleistungen in einem beschränkten Netz von Händlern mit vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter zu verwenden. Diese Ausnahmen sollten sich nicht auf Kryptowerte erstrecken, die gelagerte Waren darstellen, die nach dem Kauf nicht vom Käufer abgeholt werden sollen. Außerdem sollte die Ausnahme für begrenzte Netze nicht auf Kryptowerte Anwendung finden, die üblicherweise für ein ständig wachsendes Netz von Dienstleistern konzipiert sind. Die Ausnahme für begrenzte Netze sollte von der zuständigen Behörde jedes Mal, wenn ein Angebot oder der Gesamtwert von mehr als einem Angebot eine bestimmte Schwelle überschreitet, geprüft werden, sodass ein neues Angebot nicht automatisch in den Genuss einer Ausnahme für ein vorheriges Angebot kommen sollte. Diese Ausnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, wenn der Anbieter oder eine andere Person, die im Namen des Anbieters handelt, die Absicht des Anbieters bekannt gibt, die Zulassung zum Handel zu beantragen, oder wenn die ausgenommenen Kryptowerte zum Handel zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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