ErwGr. 23

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Um sicherzustellen, dass alle öffentlichen Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die möglicherweise finanziell verwendet werden können, und alle Zulassungen von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte (in Folgenden: „Zulassung zum Handel“) in der Union von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß überwacht und beaufsichtigt werden, sollten alle Anbieter oder alle Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, juristische Personen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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