ErwGr. 20

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbundenen Risiken und Chancen müssen Vorschriften für Anbieter von Kryptowerten mit Ausnahme von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und für Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sowie für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token festgelegt werden. Emittenten von Kryptowerten sind Rechtsträger, die die Kontrolle über die Schaffung von Kryptowerten ausüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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