ErwGr. 22

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Diese Verordnung sollte für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen und für von ihnen direkt oder indirekt erbrachte, ausgeführte oder kontrollierte Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gelten, und zwar auch dann, wenn ein Teil dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen in dezentralisierter Weise ausgeführt bzw. erbracht wird. Werden Kryptowerte-Dienstleistungen ohne eines Intermediärs in ausschließlich dezentralisierter Weise erbracht, so sollten sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten von Emittenten von Kryptowerten, Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, sowie von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Kryptowerte ohne identifizierbaren Emittenten sollten nicht in den Anwendungsbereich der Titel II, III oder IV dieser Verordnung fallen. Hingegen sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen für solche Kryptowerte anbieten, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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