ErwGr. 21

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Für Rechtsträger, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sind besondere Vorschriften erforderlich. Eine erste Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Gewährleistung des Betriebs einer Handelsplattform für Kryptowerte, den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte, die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden und die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden. Eine zweite Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Platzierung von Kryptowerten, die Entgegennahme oder Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Beratung zu Kryptowerten und die Portfolioverwaltung von Kryptowerten. Wer gewerblich Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erbringt, sollte als „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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