ErwGr. 43

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Öffentliche Angebote über vermögenswertereferenzierte Token in der Union oder die Beantragung der Zulassung derartiger Kryptowerte zum Handel sollten nur dann gestattet sein, wenn die zuständige Behörde den Emittenten der entsprechenden Kryptowerte dafür zugelassen und das Whitepaper für die betreffenden Kryptowerte genehmigt hat. Die Zulassungspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden oder wenn das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token unterhalb von 5 000 000 EUR liegt. In diesen Fällen sollte der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der vermögenswertereferenzierten Token zu informieren, und er sollte außerdem verpflichtet sein, das Kryptowerte-Whitepaper vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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