Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung benötigen, um vermögenswertereferenzierte Token anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen. Die im Rahmen der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Verfahren sollten zwar Anwendung finden, aber um eine Pflicht zur Notifikation der gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergänzt werden, die sich auf die Elemente erstreckt, die die Behörde in die Lage versetzen, zu prüfen, ob der Emittent vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen kann. Kreditinstitute, die vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten allen Anforderungen unterliegen, die für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gelten, mit Ausnahme der Zulassungsanforderungen, der Eigenmittelanforderungen und des Zulassungsverfahrens für qualifizierte Anteilseigner, da diese Aspekte in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) geregelt sind. Ein von einem solchen Kreditinstitut erstelltes Kryptowerte-Whitepaper sollte vor der Veröffentlichung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt werden. Kreditinstitute, die gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden und die vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten den Verwaltungsbefugnissen nach Maßgabe der genannten Richtlinie und nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, wozu unter anderem eine Eingrenzung oder Beschränkung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts und eine Aussetzung oder ein Verbot eines öffentlichen Angebots über vermögenswertereferenzierte Token gehören. Wenn sich die für diese Kreditinstitute gemäß dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen mit denen der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden, sollten die Kreditinstitute die detaillierteren oder die strengeren Anforderungen erfüllen, damit sichergestellt ist, dass beide Regelwerke eingehalten werden. Das Notifikationsverfahren für Kreditinstitute, die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung vermögenswertereferenzierte Token anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen, sollte die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, in denen die Verfahren für die Zulassung von Kreditinstituten für die Erbringung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen festgelegt sind, nicht berühren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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