ErwGr. 61

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Es ist besonders wichtig, Transaktionen zu bewerten, die mit vermögenswertereferenzierten Token, die mit der Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums verbunden sind, abgewickelt werden, insbesondere jene, die mit der Begleichung von Schulden verbunden sind, einschließlich jener im Zusammenhang mit Geschäften mit Händlern. Zu diesen Transaktionen sollten keine Transaktionen gehören, die mit Anlagetätigkeiten und -dienstleistungen verbunden sind, wie etwa bei einem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, es sei denn, der vermögenswertereferenzierte Token wird nachweislich für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet. Eine Verwendung für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten würde dann vorliegen, wenn eine Transaktion mit zwei Komponenten von Kryptowerten, bei denen es sich nicht um die vermögenswertereferenzierten Token handelt, mit den vermögenswertereferenzierten Token abgewickelt wird. Außerdem sollten die Emittenten verpflichtet sein, das Ausmaß ihrer Aktivität zu verringern, wenn vermögenswertereferenzierte Token gemeinhin als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums verwendet werden. Der Umstand, dass ein vermögenswertereferenzierter Token gemeinhin als Tauschmittel verwendet wird, sollte als gegeben gelten, wenn die durchschnittliche Zahl bzw. der durchschnittliche aggregierte Wert der täglichen Transaktionen, die mit der Verwendung als Tauschmittel zusammenhängen, 1 Mio. Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR in einem einheitlichen Währungsraum übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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