ErwGr. 79

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Um Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität zu gewährleisten, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stets ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Kryptowerte-Dienstleistungen sollten als „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG gelten, sofern die darin genannten Kriterien erfüllt sind. Werden sie im Fernabsatz vertrieben, sollten die Verträge zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und Verbrauchern auch der Richtlinie 2002/65/EG unterliegen, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihren Kunden vollständige, redliche, verständliche und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen und sie auf die mit Kryptowerten verbundenen Risiken hinweisen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihre Preispolitik offenlegen, ein Beschwerdeverfahren einrichten und über robuste Strategien für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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