ErwGr. 76

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Angesichts der bislang relativ geringen Größenordnung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung derartiger Dienstleister den zuständigen nationalen Behörden übertragen werden. Die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats erteilt, verweigert oder entzogen werden, in dem der Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält. Sofern eine solche Zulassung erteilt wird, sollte sie Angaben darüber enthalten, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen ist, und in der gesamten Union Gültigkeit besitzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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