ErwGr. 74

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Um eine wirksame Beaufsichtigung zu ermöglichen und die Möglichkeit einer Meidung oder Umgehung der Aufsicht auszuschließen, sollten Kryptowerte-Dienstleistungen nur von juristischen Personen erbracht werden, die einen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie wesentliche Geschäftstätigkeiten einschließlich der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durchführen. Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, wie etwa Personenhandelsgesellschaften, sollte es unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gestattet sein, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihre Aktivitäten in der Union unbedingt wirksam verwalten, damit die wirksame Beaufsichtigung nicht unterlaufen wird und die Durchsetzung der Anforderungen nach dieser Verordnung sichergestellt ist, die den Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilitätsicherstellen sollen. Regelmäßige enge direkte Kontakte zwischen den Aufsichtsbehörden und der zuständigen Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ein grundlegender Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung deshalb in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer sollte in der Union ansässig sein. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung ist der Ort, an dem die wichtigsten Leitungs- und Geschäftsentscheidungen getroffen werden, die für den Ablauf der Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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