ErwGr. 83

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Je nachdem, welche Dienstleistungen sie erbringen, und da mit jeder Art von Dienstleistung spezifische Risiken verbunden sind, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Anforderungen unterliegen, die für die jeweiligen Dienstleistungen spezifisch sind. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden anbieten, sollten eine Vereinbarung mit ihren Kunden mit bestimmten verbindlichen Vertragsbestimmungen schließen und eine Strategie für die Verwahrung festlegen und umsetzen, die sie ihren Kunden auf Anfrage in elektronischem Format zur Verfügung stellen sollten. In einer solchen Vereinbarung sollte unter anderem die Art der erbrachten Dienstleistung festgehalten sein, wie etwa das Halten von Kryptowerten von Kunden oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, wobei der Kunde in diesem Fall weiterhin die Kontrolle über die verwahrten Kryptowerte ausüben könnte. Alternativ dazu könnte die Kontrolle über die Kryptowerte oder über die Mittel für den Zugang zu diesen Werten uneingeschränkt dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, sollten dafür Sorge tragen, dass diese Kryptowerte nicht für eigene Rechnung verwendet werden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass sämtliche Kryptowerte stets unbelastet sind. Diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten außerdem für jegliche Verluste haftbar sein, die durch einen Vorfall im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) verursacht werden, insbesondere auch durch einen Vorfall infolge eines Cyberangriffs, eines Diebstahls oder einer Funktionsstörung. Hardware- und Software-Anbieter von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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