ErwGr. 86

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, sollten Grundsätze der Auftragsausführung festlegen und auch dann, wenn sie als Gegenpartei des Kunden auftreten, stets das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden anstreben. Sie sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch ihre Mitarbeiter zu verhindern. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge entgegennehmen und an andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weiterleiten, sollten Verfahren für die umgehende und ordnungsgemäße Weiterleitung dieser Aufträge umsetzen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten keine monetären oder nicht-monetären Vorteile dafür erhalten, dass sie diese Aufträge an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weiterleiten. Sie sollten die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung überwachen und dabei bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen, und sie sollten die Kunden, mit denen sie eine laufende Kundenbeziehung unterhalten, über alle wesentlichen Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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