ErwGr. 88

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für potenzielle Inhaber platzieren, sollten die betreffenden Personen vor Vertragsabschluss darüber informieren, wie sie ihre Dienstleistung zu erbringen gedenken. Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, über spezifische und angemessene Verfahren verfügen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu überwachen, zu regeln und offenzulegen, die auftreten, wenn sie die Kryptowerte bei ihren eigenen Kunden platzieren oder wenn der vorgeschlagene Preis für die Platzierung von Kryptowerten zu hoch oder zu niedrig angesetzt. Die Platzierung von Kryptowerten für einen Anbieter sollte nicht als getrenntes Angebot gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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