ErwGr. 91

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Die Instrumente, die Emittenten von E-Geld ihren Kunden für die Verwaltung eines E-Geld-Token zur Verfügung stellen, sind möglicherweise nicht von den in dieser Verordnung geregelten Tätigkeit der Verwahrungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterscheiden. E-Geld-Institute sollten deshalb die Möglichkeit haben, Verwahrdienste ausschließlich für die von ihnen ausgegebenen E-Geld-Token zu erbringen, ohne dass sie dafür eine vorherige Zulassung für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dieser Verordnung benötigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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