ErwGr. 89

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die entweder auf Anfrage eines Kunden oder auf eigenes Betreiben Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, eine Beurteilung vornehmen, ob diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte in Anbetracht der Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit ihrer Kunden für die Kunden geeignet sind. Erteilen die Kunden den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Informationen über ihre Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit oder ist offenkundig, dass die Kryptowerte nicht für die Kunden geeignet sind, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weder diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte den betreffenden Kunden empfehlen noch die Portfolioverwaltung von Kryptowerten einleiten. Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratung zu Kryptowerten anbieten, sollten sie den Kunden einen Bericht zur Verfügung stellen, der die Beurteilung der Eignung mit Angabe des erteilten Rates und Angaben dazu, wie die Kryptowerte den Präferenzen und Zielen der Kunden gerecht werden, enthält. Bei der Portfolioverwaltung von Kryptowerten sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihren Kunden regelmäßig Erklärungen bereitstellen, die einen Überblick über ihre Aktivitäten und über die Leistung des Portfolios sowie eine aktualisierte Erklärung zur Eignungsbeurteilung enthalten sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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Kann ich ErwGr. 89 MICA direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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