ErwGr. 154

MIFID2 · über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

Hat der Betrieb eines Handelsplatzes mit Vorkehrungen in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, sollten die zu treffenden angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit diejenige Form unter den möglichen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats annehmen, die geeignet ist, den Bedürfnissen einer grenzübergreifenden Aufsichtszusammenarbeit entspricht und sich insbesondere durch die Art und den Umfang der Auswirkungen auf die Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz im Aufnahmemitgliedstaat ergibt, wie etwa eine punktuelle oder regelmäßige Informationsweitergabe, Konsultationen und Hilfestellung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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