Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einzelheiten der Ausnahmen, die Klarstellung der Definitionen, die Kriterien für die Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Wertpapierfirma, die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, APA und CTP, den Umgang mit Interessenkonflikten, Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien, die Umstände. die eine Informationspflicht für Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder PTF betreiben oder Betreiber eines Handelsplatzes auslösen, die Umstände, die erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Zwecke der Aussetzung oder des Ausschlusses eines Finanzinstruments vom Handel auf einem MTF oder OTF oder einem geregelten Markt darstellen, die KMU-Wachstumsmärkte, die Grenzwerte, oberhalb derer die Pflichten zur Meldung von Positionen gelten und die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz angesehen werden können, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und den Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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