Art. 10 – Ausgleichsmechanismus für die PES

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

Hält eine in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft indirekt über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt, eine Beteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit, so wird die gemäß den Artikeln 5 bis 8 geschuldete Ergänzungssteuer um einen Betrag gekürzt, der dem der erstgenannten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht, die von der zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft geschuldet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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