Art. 26 – Bestimmung des effektiven Steuersatzes

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

(1)Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe wird — sofern es in dem Steuerhoheitsgebiet maßgebliche Nettogewinne gibt — für jedes Geschäftsjahr und jedes Steuerhoheitsgebiet nach folgender Formel berechnet: wobei die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten die Summe der im Einklang mit Kapitel IV bestimmten angepassten erfassten Steuern aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten sind.
(2)Die maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr werden nach folgender Formel bestimmt: wobei Folgendes gilt: a) die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten sind die etwaige positive Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Gewinne aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten; b) die maßgeblichen Verluste der Geschäftseinheiten sind die Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Verluste aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
(3)Nicht berücksichtigt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes gemäß Absatz 1 und der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne gemäß Absatz 2 werden die angepassten erfassten Steuern und maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften handelt.
(4)Der effektive Steuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom effektiven Steuersatz aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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