Art. 39 – Einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegende oberste Muttergesellschaft

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

(1)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Regelung für abzugsfähige Dividenden“ bezeichnet eine Steuerregelung, nach der auf die Erträge der Eigentümer einer Einheit ein einziger Steuersatz erhoben wird, indem die an die Eigentümer ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen oder ausgenommen werden oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird; b) „abzugsfähige Dividende“ bezeichnet in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt: i) eine Ausschüttung von Gewinnen an den Eigner einer Beteiligung an der Geschäftseinheit, die von den steuerpflichtigen Erträgen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie gelegen ist, abzugsfähig ist, oder ii) eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende; und c) „Genossenschaft“ bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, einer Steuerregelung unterliegt, durch die steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.
(2)Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, auf bis zu null, vorausgesetzt, a) die Dividende wird beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres endet, zu einem nominalen Steuersatz versteuert, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder b) es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern und der Steuern der obersten Muttergesellschaft, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.
(3)Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr auch um den Betrag, den sie als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausschüttet, auf bis zu null, vorausgesetzt, der Empfänger ist a) eine natürliche Person, und die erhaltene Dividende ist eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft, b) eine natürliche Person, die in demselben Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und hält eine Beteiligung, die ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder c) eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, bei der bzw. dem es sich nicht um eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft handelt, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.
(4)Die erfassten Steuern einer obersten Muttergesellschaft, bei denen es sich nicht um die Steuern handelt, für die der Dividendenabzug zulässig war, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Absätzen 2 und 3 reduzierten maßgeblichen Gewinne gekürzt.
(5)Hält die oberste Muttergesellschaft direkt Beteiligungen an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, oder hält sie diese Beteiligungen über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, so finden die Absätze 2, 3 und 4 auf jede andere Geschäftseinheit Anwendung, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist, welche der Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, insoweit die maßgeblichen Gewinne von der obersten Muttergesellschaft weiter an Empfänger ausgeschüttet werden, die die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen.
(6)Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Genossenschaftsdividende, die von einer Versorgungsgenossenschaft ausgeschüttet wird, als beim Empfänger steuerpflichtig, insoweit durch eine solche Dividende die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten im Rahmen der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste des Empfängers gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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