Art. 48 – Übergangsweise Erleichterungen bei der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

(1)Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt: 2023 10 % 2024 9,8 % 2025 9,6 % 2026 9,4 % 2027 9,2 % 2028 9,0 % 2029 8,2 % 2030 7,4 % 2031 6,6 % 2032 5,8 %
(2)Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt: 2023 8 % 2024 7,8 % 2025 7,6 % 2026 7,4 % 2027 7,2 % 2028 7,0 % 2029 6,6 % 2030 6,2 % 2031 5,8 % 2032 5,4 %

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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