Art. 6 – Zwischengeschaltete Muttergesellschaft in der Union

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen obersten Muttergesellschaft gehalten wird, in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen obersten Muttergesellschaft gehalten wird, in Bezug auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
(3)Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn a) die oberste Muttergesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt oder b) eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem sie einer anerkannten PES für das betreffende Geschäftsjahr unterliegt, und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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