MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Damit die Ergänzungssteuereinnahmen, die von in einem Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten eingezogen wurden, auch diesem Mitgliedstaat zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungsbesteuerung entscheiden können. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, wenn sie sich für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer entscheiden, um den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete sowie multinationalen Unternehmensgruppen ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf niedrig besteuerte Geschäftseinheiten in diesem Mitgliedstaat zu bieten. Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Mitgliedstaat gelegen sind, der sich dafür entschieden hat, in seinem eigenen inländischen Steuersystem eine solche Regelung anzuwenden, sollten die Ergänzungssteuer an diesen Mitgliedstaat entrichten. Durch eine solche Regelung sollte sichergestellt werden, dass die effektive Mindestbesteuerung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten nach dem gleichen Verfahren berechnet wird wie bei der Berechnung der Ergänzungssteuer gemäß dieser Richtlinie.
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