Art. 107

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Die in Artikel 106 genannten Dienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)sie müssen arbeitsintensiv sein;
b)sie müssen in weit gehendem Maße direkt an Endverbraucher erbracht werden;
c)sie müssen überwiegend lokalen Charakter aufweisen und dürfen nicht geeignet sein, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.
Darüber hinaus muss ein enger Zusammenhang zwischen den durch die Ermäßigung des Steuersatzes bedingten Preissenkungen und der absehbaren Zunahme der Nachfrage und der Beschäftigung bestehen. Durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes darf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht gefährdet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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