Art. 108

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Ein Mitgliedstaat, der die ermäßigten Sätze gemäß Artikel 106 erstmals nach dem 31. Dezember 2005 auf eine oder mehrere der in Artikel 106 genannten Dienstleistungen anwenden möchte, teilt dies der Kommission bis zum 31. März 2006 mit. Er übermittelt ihr vor diesem Zeitpunkt sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu den neuen Maßnahmen, die er einzuführen gedenkt, insbesondere:
a)Anwendungsbereich der Regelung und genaue Beschreibung der betroffenen Dienstleistungen;
b)Angaben, die belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 107 erfüllt sind;
c)Angaben zur haushaltsmäßigen Belastung durch die beabsichtigte Regelung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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