Art. 129

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(1)Slowenien darf bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist — einen ermäßigten Satz von mindestens 8,5 % auf die Zubereitung von Mahlzeiten beibehalten.
(2)Slowenien darf bis zum 31. Dezember 2007 einen ermäßigten Satz von mindestens 5 % auf die Errichtung, Renovierung und Instandhaltung von Wohngebäuden in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, beibehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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