Art. 57

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(1)Werden Dienstleistungen im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe k an nichtsteuerpflichtige Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, durch einen Steuerpflichtigen erbracht, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2)Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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