MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Bei Dienstleistungen in Form der Begutachtung oder Bearbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände, die an Dienstleistungsempfänger erbracht werden, die eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dessen Gebiet diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, gilt abweichend von Artikel 52 Buchstabe c der Ort der Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.
Die Ausnahmeregelung des Absatzes 1 gilt nur, wenn die Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wurde, versandt oder befördert werden.
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