Art. 52

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Als Ort der folgenden Dienstleistungen gilt der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird:
a)Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Dienstleistungen;
b)Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche Tätigkeiten;
c)Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände und Arbeiten an solchen Gegenständen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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