Art. 53

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Bei Dienstleistungen in Form von Nebentätigkeiten zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, die an Dienstleistungsempfänger erbracht werden, die eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten tatsächlich bewirkt werden, gilt abweichend von Artikel 52 Buchstabe b der Ort der Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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