NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)
Zur Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und der Maßnahmen, die zu einer wirksamen Befolgung der Vorschriften beitragen, sollte diese Richtlinie einen Mindestumfang an Aufsichtsmaßnahmen und -mitteln vorsehen, mit welchen die zuständigen Behörden wesentliche und wichtige Einrichtungen beaufsichtigen können. Darüber hinaus sollte in dieser Richtlinie eine Abgrenzung zwischen den Aufsichtssystemen für wesentliche und für wichtige Einrichtungen vorgenommen werden, um die Verpflichtungen für diese Einrichtungen und für die zuständigen Behörden ausgewogen zu gestalten. Daher sollten wesentliche Einrichtungen einem umfassenden Ex-ante- und Ex-post-Aufsichtssystem unterliegen, während wichtige Einrichtungen einem einfachen, ausschließlich nachträglichen Aufsichtssystem unterliegen sollten. Wichtige Einrichtungen müssten daher die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Maßnahmen des Cybersicherheitsrisikomanagements nicht systematisch dokumentieren, während die zuständigen Behörden ein reaktives Ex-post-Aufsichtskonzept anwenden und deshalb nicht generell verpflichtet sein sollten, diese Einrichtungen zu beaufsichtigen. Bei wichtigen Einrichtungen kann eine Ex-post-Aufsicht dadurch ausgelöst werden, dass den zuständigen Behörden Belege oder Hinweise oder Informationen zur Kenntnis gebracht werden, die von ihnen als Anzeichen für eine mögliche Verstöße gegen diese Richtlinie gedeutet werden. Solche Belege, Hinweise oder Informationen könnten beispielsweise den zuständigen Behörden von anderen Behörden, Einrichtungen, Bürgern oder Medien zur Verfügung gestellt werden oder aus anderen Quellen oder öffentlich zugänglichen Informationen herrühren oder sich aus anderen Tätigkeiten der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben.
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