ErwGr. 15

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Bei Einrichtungen, die für die Zwecke der Einhaltung von Risikomanagementmaßnahmen und der Meldepflichten im Bereich der Cybersicherheit in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten zwei Kategorien unterschieden werden: wesentliche Einrichtungen und wichtige Einrichtungen; zu berücksichtigen ist dabei der Grad ihrer Kritikalität in Bezug auf ihren Sektor oder die Art der von ihnen erbrachten Dienste sowie ihre Größe. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls einschlägige sektorspezifische Risikobewertungen oder Leitlinien der zuständigen Behörden gebührend berücksichtigt werden. Bei den Aufsichts- und Durchsetzungsregelungen sollte bei diesen beiden Kategorien von Einrichtungen differenziert werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen risikobasierten Anforderungen und Pflichten einerseits und dem Verwaltungsaufwand, der sich andererseits aus der Überwachung der Einhaltung ergibt, zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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