ErwGr. 18

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Um für einen klaren Überblick über die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten eine Liste von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und von Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, erstellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtungen dazu verpflichten, den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Informationen zu übermitteln, nämlich Name, Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen, IP-Adressbereiche und Telefonnummern der Einrichtung, und gegebenenfalls betreffender Sektor und Teilsektor gemäß den Anhängen, sowie gegebenenfalls eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Dienste erbringen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) unverzüglich Leitlinien und Vorlagen für die Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen bereitstellen. Um die Erstellung und Aktualisierung der Liste von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und von Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Mechanismen für die Registrierung von Einrichtungen einzurichten. Bestehen Register auf nationaler Ebene, können die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen beschließen, die die Identifizierung von Einrichtungen ermöglichen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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