ErwGr. 40

P2B · zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Die Mediation bietet Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern eine Möglichkeit, Streitigkeiten zufriedenstellend beizulegen, ohne ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen, das langwierig und kostspielig sein kann. Daher sollten Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die Mediation erleichtern, indem sie vor allem mindestens zwei öffentliche oder private Mediatoren benennen, mit denen sie bereit sind, zusammenzuarbeiten. Das Ziel der Verpflichtung zur Angabe einer Mindestanzahl an Mediatoren ist es, die Neutralität der Mediatoren zu wahren. Mediatoren, die ihre Dienste von einem Ort außerhalb der Union erbringen, sollten nur dann benannt werden, wenn der Rückgriff auf deren Dienste in keiner Weise den betroffenen gewerblichen Nutzern den Rechtsschutz vorenthält, der ihnen nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, etwa nach den Anforderungen dieser Verordnung und dem geltenden Recht zum Schutz personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, zusteht. Damit diese Mediatoren zugänglich, lauter und so rasch, effizient und wirksam wie möglich sind, sollten für sie gewisse Kriterien gelten. Dessen ungeachtet sollte es den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und ihren gewerblichen Nutzern weiterhin freistehen, gemeinsam einen Mediator ihrer Wahl zu benennen, wenn eine Streitigkeit zwischen ihnen entstanden ist. Im Einklang mit der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Mediation ein auf Freiwilligkeit beruhendes Verfahren in dem Sinne sein, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es jederzeit einleiten und beenden können. Ungeachtet des freiwilligen Charakters sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Anträge auf Einleitung der in dieser Verordnung vorgesehenen Mediation nach Treu und Glauben prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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